Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BAYAZID Innenausbau GmbH

Stand: Juni 2026

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge und Leistungen der BAYAZID Innenausbau GmbH, insbesondere in den Bereichen Innenausbau, Trockenbau, Renovierung, Sanierung, Umbau, Malerarbeiten, Bodenarbeiten, Fliesenarbeiten, Verputzarbeiten, Akustik- und Schallschutz, Brandschutz, Badmodernisierung, Abbrucharbeiten, Montagearbeiten sowie weitere handwerkliche Dienstleistungen.

Auftragnehmer im Sinne dieser AGB ist die BAYAZID Innenausbau GmbH, nachfolgend „AN“ genannt. Auftraggeber ist der jeweilige Kunde, nachfolgend „AG“ genannt. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit einzelne Regelungen nicht ausdrücklich nur für Verbraucher oder Unternehmer gelten.

Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen oder sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen AN und AG gehen diesen AGB vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nur Vertragsbestandteil, wenn der AN ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind die im jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis, Auftrag, Nachtrag oder in einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung beschriebenen Leistungen.

Der AN schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Nicht ausdrücklich angebotene oder beauftragte Leistungen, Nebenarbeiten, Zusatzleistungen, Planungsleistungen, behördliche Abstimmungen, statische Nachweise, Genehmigungen, Sonderwünsche oder Leistungen anderer Gewerke sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Maßgeblich für Umfang, Ausführung und Vergütung sind das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung, die Auftragsbestätigung sowie diese AGB.

3. Angebote, Unterlagen und Vertragsschluss

Angebote des AN sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig. Nach Ablauf dieser Frist ist der AN nicht mehr an das Angebot gebunden.

Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Aufmaße, Konzepte, Kostenschätzungen, Leistungsverzeichnisse, technische Unterlagen, Entwürfe und sonstige Angebots- oder Planungsunterlagen bleiben Eigentum des AN. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des AN nicht vervielfältigt, veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder für andere Projekte verwendet werden.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn der AG das Angebot des AN annimmt, eine Auftragsbestätigung erteilt oder der AN mit Zustimmung des AG mit der Ausführung beginnt.

4. Baustellenbesichtigungen und Angebotserstellung

Baustellenbesichtigungen dienen der ersten Einschätzung des Projekts, der Erfassung des groben Leistungsumfangs und der Vorbereitung eines Angebots. Eine verbindliche Planung, technische Detailprüfung, statische Prüfung, Materialberatung, Ausführungsplanung oder Gewähr für die spätere technische Umsetzbarkeit ist damit nicht verbunden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Für Angebote mit erhöhtem Aufwand, umfangreiche Aufmaße, detaillierte Kalkulationen, Planungsleistungen oder wiederholte Besichtigungstermine kann der AN eine angemessene Aufwandsentschädigung berechnen, sofern der AG hierüber vorab informiert wurde.

Erscheint der AG zu einem vereinbarten Termin unentschuldigt nicht oder ist der Zugang zur Baustelle trotz vereinbartem Termin nicht möglich, kann der AN den entstandenen Aufwand, insbesondere Fahrtzeit, Wartezeit und sonstige Kosten, angemessen berechnen.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der AG hat alle zur Ausführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere:

  • freier und sicherer Zugang zur Baustelle,
  • rechtzeitige Übergabe aller erforderlichen Unterlagen,
  • Bereitstellung erforderlicher Genehmigungen, Pläne und Informationen,
  • rechtzeitige Freiräumung der Arbeitsbereiche,
  • Bereitstellung geeigneter Lagerflächen, soweit erforderlich,
  • Abstimmung mit anderen Gewerken, soweit diese nicht durch den AN beauftragt wurden,
  • rechtzeitige Mitteilung besonderer Umstände, Risiken oder Einschränkungen auf der Baustelle.

Verzögerungen, Mehraufwand oder Stillstandzeiten, die durch fehlende Mitwirkung, verspätete Entscheidungen, nicht zugängliche Räume, nicht geräumte Flächen, fehlende Unterlagen oder durch andere vom AG zu vertretende Umstände entstehen, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend und können dem AG zusätzlich berechnet werden.

6. Wasser, Strom und Baustelleneinrichtung

Der AG stellt dem AN die für die Ausführung erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung. Die Verbrauchskosten für Wasser und Strom trägt der AG, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Soweit für die Ausführung besondere Baustelleneinrichtungen, Gerüste, Hebebühnen, Container, Absperrungen, Schutzmaßnahmen, Parkgenehmigungen, Halteverbotszonen oder sonstige organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, werden diese nur dann vom AN geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Andernfalls können sie gesondert berechnet werden.

7. Preise und Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis, Nachtrag oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarung.

Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise, sofern nicht anders angegeben, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, Materialpreissteigerungen, Lieferengpässe, zusätzliche Anforderungen, geänderte Ausführungsbedingungen oder Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs können zu einer Anpassung der Vergütung führen, soweit dies gesetzlich zulässig ist oder vereinbart wird.

Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten, insbesondere Abend-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeiten, werden nur ausgeführt, wenn sie vereinbart wurden. Hierfür können Zuschläge berechnet werden.

Soweit der AG Bauleistender im Sinne des § 13b UStG ist oder eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Betracht kommt, hat der AG den AN vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Erfolgt kein Hinweis, rechnet der AN nach den ihm vorliegenden Informationen und nach den gesetzlichen Vorgaben ab.

8. Regiearbeiten und Stundenlohnarbeiten

Werden Leistungen auf Regie, nach Stundenaufwand oder nach tatsächlich angefallenem Aufwand ausgeführt, erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten Stunden- und Verrechnungssätzen zuzüglich Material, Lieferkosten, Entsorgungskosten, Fahrtkosten, Gerätekosten und sonstiger erforderlicher Nebenkosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Regieberichte, Stundenberichte oder Leistungsnachweise sind vom AG täglich oder zeitnah zu prüfen und zu unterschreiben, entweder vor Ort oder digital. Mit der Unterschrift gelten die darin aufgeführten Stunden, Leistungen und eingesetzten Materialien als anerkannt.

Unterbleibt eine rechtzeitige Rückmeldung oder Beanstandung durch den AG, gelten die Regieberichte als sachlich anerkannt, soweit der AG nicht nachweist, dass die Angaben offensichtlich unrichtig sind.

Materialien, Lieferkosten, Entsorgungskosten und sonstige Zusatzkosten werden bei Bedarf zusätzlich berechnet und sind nach Rechnungsstellung fällig.

9. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

Leistungsänderungen, Zusatzleistungen, geänderte Ausführungsarten, zusätzliche Materialien, Sonderwünsche oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können jederzeit einvernehmlich zwischen AG und AN vereinbart werden.

Die Parteien sollen sich vor Ausführung über Umfang, Auswirkung auf Termine und Vergütung einigen. Nachträge können schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger Textform vereinbart werden.

Wünscht der AG eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder zusätzliche Leistungen und kommt keine Einigung zustande, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bauvertragsrechts, insbesondere §§ 650b ff. BGB.

10. Nachtragsvergütung

Die Höhe der Vergütung für infolge einer Änderung, Anordnung oder Zusatzleistung entstehenden Mehr- oder Minderaufwand richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Sofern eine Urkalkulation vereinbart oder hinterlegt wurde, kann der AN zur Berechnung der Nachtragsvergütung auf die Ansätze dieser Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen entspricht.

Bei der Berechnung von Abschlagszahlungen kann der AN 80 Prozent einer in seinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben und keine anderslautende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Zahlungen des AG, die die geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind nach abschließender Klärung auszugleichen.

11. Zahlungsbedingungen

Ein Abschlagszahlungsplan wird, sofern im Angebot nicht anders geregelt, nach folgender Maßgabe vereinbart:

Aufträge bis 12.000,00 € Nettosumme

Nach Auftragserteilung sind 50 % der Gesamtrechnungssumme sofort fällig.

Die Restzahlung erfolgt nach Baufortschritt in angemessenen Teilzahlungen sowie nach Abschluss der Arbeiten durch Schlussrechnung.

Projekte über 12.000,00 € Nettosumme

Bei größeren Projekten, insbesondere bei umfangreichen Renovierungs-, Sanierungs- oder Innenausbauarbeiten über 12.000,00 € Nettosumme, wird nach Auftragserteilung zunächst eine angemessene Abschlagsrechnung zur Materialbeschaffung, Projektvorbereitung und Terminreservierung gestellt.

Weitere Abschlagszahlungen erfolgen entsprechend dem Baufortschritt, den bereits erbrachten Leistungen, gelieferten Materialien und angefallenen Projektkosten.

Die Schlusszahlung ist nach Fertigstellung, Abnahme und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.

Projekte über 200.000,00 €

Bei Projekten mit einer Auftragssumme von über 200.000,00 € erfolgt eine gesonderte Zahlungsvereinbarung zwischen AG und AN.

Abschlagszahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde.

Ziel der Zahlungsvereinbarung ist die Sicherstellung der laufenden Lohn-, Material-, Liefer- und Projektkosten während der Ausführung der Arbeiten.

12. Zahlungsverzug

Gerät der AG mit einer Zahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen.

Bei Zahlungsverzug ist der AN nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen. Dadurch entstehende Verzögerungen verlängern vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend. Dem AN entstehende Mehrkosten können dem AG berechnet werden.

Weitere gesetzliche Rechte des AN bleiben unberührt.

13. Lieferung, Material und Montage

Liefer- und Ausführungsfristen werden individuell vereinbart. Sofern keine verbindliche Frist vereinbart wurde, erfolgt die Ausführung nach Verfügbarkeit, Baufortschritt, Materialverfügbarkeit und Abstimmung mit dem AG.

Lieferverzögerungen durch Hersteller, Händler, Speditionen, Lieferengpässe, höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.

Der AN ist berechtigt, gleichwertige Materialien, Produkte oder Ausführungsarten zu verwenden, wenn das ursprünglich vorgesehene Material nicht verfügbar ist und die technische oder optische Gleichwertigkeit im Wesentlichen gewahrt bleibt. Bei wesentlichen Abweichungen wird der AG vorab informiert.

14. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien, Bauteile und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des AN.

Bei Verbindung, Verarbeitung oder Einbau der Materialien gelten die gesetzlichen Vorschriften. Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, seine gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

15. Ausführungsfristen, Verzögerungen und höhere Gewalt

Vereinbarte Ausführungsfristen setzen voraus, dass alle erforderlichen Unterlagen, Entscheidungen, Freigaben, Genehmigungen, Zahlungen, Vorleistungen und Mitwirkungshandlungen des AG rechtzeitig vorliegen und die Baustelle ordnungsgemäß zugänglich ist.

Verzögerungen durch den AG, andere Gewerke, Lieferanten, Behörden, Witterung, Krankheit, höhere Gewalt, Streik, Lieferengpässe, Materialmangel oder andere unvorhersehbare Umstände verlängern die Ausführungsfristen angemessen.

Der AN informiert den AG über wesentliche Verzögerungen, sobald diese erkennbar sind.

16. Teilabnahmen und Teilleistungen

Teilleistungen und Teilabnahmen sind zulässig, sofern sie für den AG zumutbar sind oder der Art des Projekts entsprechen.

Abgeschlossene, nutzbare oder in sich abgrenzbare Leistungsbereiche können gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

Jede Teilabnahme gilt für den jeweiligen Leistungsbereich als Abnahme im Sinne dieser AGB.

17. Abnahme

Der AG ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes nicht ausgeschlossen ist.

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Auf Wunsch einer Partei wird ein förmlicher Abnahmetermin durchgeführt. An diesem Termin können Vertreter des AN, der AG sowie weitere beteiligte Personen teilnehmen.

Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der AN dem AG nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert hat. Bei Verbrauchern weist der AN zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Rechtsfolge hin.

Mit der Abnahme gehen Nutzen und Gefahr auf den AG über, soweit gesetzlich zulässig.

18. Mängelansprüche

Die Mängelansprüche des AG richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 633 ff. BGB.

Der AG hat erkennbare Mängel möglichst unverzüglich mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung erfolgen kann.

Der AN ist berechtigt, Mängel zunächst durch Nacherfüllung zu beseitigen. Der AG hat dem AN hierzu angemessene Gelegenheit, Zugang zum Objekt und ausreichend Zeit zur Prüfung und Nachbesserung zu gewähren.

Materialbedingte, technisch unvermeidbare oder branchenübliche Abweichungen, insbesondere geringe Farb-, Struktur-, Oberflächen-, Maß- oder Chargenabweichungen, stellen keinen Mangel dar, sofern sie die vertraglich vorausgesetzte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.

19. Verjährung von Mängelansprüchen

Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Fristen des § 634a BGB.

Soweit gesetzlich unterschiedliche Fristen gelten, ist die Art der jeweiligen Leistung maßgeblich, insbesondere ob es sich um Arbeiten an einem Bauwerk, um Reparaturleistungen, um sonstige Werkleistungen oder um gelieferte Materialien handelt.

20. Aufwand bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen

Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelprüfung oder Mängelbeseitigung nach und stellt sich heraus, dass objektiv kein vom AN zu vertretender Mangel vorliegt, kann der AN die dadurch entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen, sofern der AG das unberechtigte Verlangen zu vertreten hat.

Gleiches gilt, wenn der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht ermöglicht.

Zu den ersatzfähigen Aufwendungen gehören insbesondere Fahrtkosten, Arbeitszeit, Wartezeit, Prüfkosten, Materialkosten und sonstige erforderliche Kosten. Mangels gesonderter Vereinbarung gelten ortsübliche Sätze.

21. Haftung

Der AN haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

22. Widerrufsrecht bei Verbrauchern

Sofern der AG Verbraucher ist und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss.

Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der AG dem AN eine eindeutige Erklärung über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, übermitteln, zum Beispiel per E-Mail oder Post.

Verlangt der AG ausdrücklich, dass der AN vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt, und wurde der AG ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht sowie die Folgen eines vorzeitigen Leistungsbeginns informiert, hat der AG im Falle eines Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.

Bei vollständiger Erbringung der Leistung kann das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften erlöschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular bleiben, soweit gesetzlich erforderlich, maßgeblich.

23. Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der AG den Vertrag vor Fertigstellung, richten sich die Ansprüche des AN nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Der AN kann insbesondere Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, bestellte oder gelieferte Materialien, Planungs- und Vorbereitungskosten, entstandene Aufwendungen sowie weitere gesetzlich zulässige Ansprüche geltend machen.

24. VOB-Verträge

Die VOB/B gilt nur dann, wenn sie ausdrücklich und vollständig zwischen AG und AN vereinbart wurde und dem AG in der gesetzlich erforderlichen Weise zur Kenntnis gegeben wurde.

Eine teilweise Anwendung einzelner Regelungen oder Klauseln der VOB wird ausgeschlossen, sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Sicherheitsleistungen, Gewährleistungseinbehalte, Vertragserfüllungsbürgschaften oder sonstige Einbehalte werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung beträgt der Sicherheitseinbehalt 0 %. Abzüge jeglicher Art werden vom AN nicht akzeptiert.

25. Datenschutz

Personenbezogene Daten des AG werden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet.

Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des AN auf der Webseite.

26. Verbraucherstreitbeilegung

Der AN weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

27. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis München.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

28. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

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